Was gibt es sonst noch interessantes?

Fragen und Antworten

Über freie Gärten wird unter „Verein – Freie Gärten“ informiert. Bitte die dort hinterlegten Zugangsbedingungen beachten. Der KGV besteht seit 1985, da kann es bei der Gartenübergabe durchaus „Altlasten“ geben, die der neue Pächter nicht übernehmen muss/darf, was durchaus zusätzliche Kosten und Aufwand erzeugen kann. Mit der Übernahme soll immer ein Zustand entsprechend Satzung und Gartenordnung übergeben werden.

Neque porro quisquam est, qui dolorem ipsum quia dolor sit amet, consectetur, adipisci velit, sed quia non numquam eius modi tempora incidunt ut labore et dolore magnam aliquam.

Click edit button to change this text. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipisicing elit, sed do eiusmod tempor incididunt.

Mitglied des KGV kann jede volljährige Person werden, die gleichzeitig einen Kleingarten- Pachtvertrag abschließt. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Jedoch können Familienangehörige und dem Mitglied nahestehende Personen vorrangig berücksichtigt werden.
Die Aufnahme als Mitglied in den KGV ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und aller Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag wirksam.

In der Kleingartenanlage können (fast) alle Arten von Obst und Gemüse angebaut werden. Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist mindestens 1/3 der Gartenfläche dafür zu nutzen. Zusätzlich können gartentypische Ziergewächse und Blumen oder Gartenbiotope angelegt werden.
Nadel- und Laubbäume sowie Hochstamm-Obstbäume (> 4m), Koniferen, Wacholder, Holunder, Haselnuss und Walnuss sind nicht gestattet, es besteht kein Bestandsschutz.

JEDE bauliche Veränderung im Garten oder an der Laube darf nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen.
Dazu ist ein 2-facher formloser Antrag mit Skizze und Materialbezeichnung zu stellen. Die Vorgaben der Bauordnung (s. Dokumente – Satzung und Ordnungen) sind schon beim Antrag zu berücksichtigen. Baubeginn erst nach Genehmigung. Ungenehmigte bauliche Veränderungen sind zurückzubauen.

Für genehmigte Feuerstätten (Kamine) müssen gültige Kehrbescheinigungen vom zuständigen Schornsteinfegermeister vorliegen. Dafür ist der Kleingärtener verantwortlich. Bei einer Feuerstättenschau (Kontrolle) müssen diese vorgelegt werden.

Für Kamine oder Öfen gilt Bestandsschutz. Neue Anlagen können nicht genehmigt werden.

Die Kleingartenanlage ist auch ein Ort der Erholung und Entspannung für die Mitglieder. Motorisierter Fahrzeugverkehr (max. 3,5t) ist aus diesem Grund nur zu festgelegten Zeiten erlaubt. Ausnahmen zB. wegen Materialanlieferung oder Abpumpen der Sammelgrube sind mit dem Vorstand abzustimmen, eine Kaution für den Fall des Schlüsselverlustes ist dann zu hinterlegen.
Grundsätzlich darf in der Anlage nur Schrittgeschwindigkeit ( 5km/h) gefahren werden. Dass entspricht dem 1.Gang ohne Gas zu geben (es können also keine Fussgänger überholt werden).
Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auch für Radfahrer und E-Bikes und auch für Gäste der Gartenanlage!

Weitere Fragen bitte per eMail an die Kontaktadresse. Wenn diese von allgemeinem Interesse sind, werden die hier mit veröffentlich. Danke.

Nach oben scrollen